Rechtsprechung
   BGH, 18.06.1979 - VII ZR 187/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,234
BGH, 18.06.1979 - VII ZR 187/78 (https://dejure.org/1979,234)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1979 - VII ZR 187/78 (https://dejure.org/1979,234)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1979 - VII ZR 187/78 (https://dejure.org/1979,234)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,234) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Errichtung von Wohneinheiten von einer Bauherrengemeinschaft - Zahlung einer Restwerklohnforderung - Anteilige Haftung von Wohnungseigentümern

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur anteiligen Haftung von Wohnungseigentümern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentümer: Haftung für die Herstellungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 631
    Haftung der Wohnungseigentümer für die Herstellungskosten einer Wohnungseigentumsanlage

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abgrenzung: Teilschuld und Gesamtschuld

Papierfundstellen

  • BGHZ 75, 26
  • NJW 1979, 2101
  • MDR 1979, 1014
  • ZMR 1979, 314
  • DB 1979, 1887
  • BauR 1979, 440
  • BauR 1980, 119
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.10.1976 - VII ZR 193/75

    Boilerleck - § 27 Abs. 1 WEG betrifft (jedenfalls grundsätzlich) nur das

    Auszug aus BGH, 18.06.1979 - VII ZR 187/78
    Ursprünglich sollte mit dem Wohnungseigentum vor allem den einkommensschwachen Bevölkerungsschichten, deren Mittel zum Bau eines Eigenheims nicht ausreichen, der Erwerb wenigstens des eigenheimähnlichen Teils eines größeren Hauses ermöglicht werden (BGHZ 67, 232, 236 [BGH 21.10.1976 - VII ZR 193/75]; BGH NJW 1959, 2160, 2162 [BGH 29.09.1959 - VIII ZR 105/58] jeweils mit Nachweisen).

    Die Wohnungseigentümer haften allerdings für in ihrem Namen begründete Verwaltungs schulden mangels anderweitiger Vereinbarung als Gesamtschuldner (vgl. BGHZ 67, 232, 235 f [BGH 21.10.1976 - VII ZR 193/75]; BGH NJW 1977, 1686 und LM BGB § 427 Nr. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Sie können freilich die Leistungsfähigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers auch übersteigen, etwa bei außergewöhnlichen Reparaturen oder bei Instandhaltungsarbeiten an großen Gebäuden (vgl. die Beispiele BGHZ 67, 232, 236) [BGH 21.10.1976 - VII ZR 193/75].

  • BGH, 29.09.1959 - VIII ZR 105/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.06.1979 - VII ZR 187/78
    Danach ist bei Bauverträgen über die Errichtung eines Hauses mit Eigentumswohnungen, durch welche die künftigen Wohnungseigentümer die Bauarbeiten im eigenen Namen vergeben, entgegen § 427 BGB in der Regel anzunehmen, daß die Wohnungseigentümer nicht als Gesamtschuldner, sondern nur anteilig verpflichtet werden (BGH NJW 1959, 2160;Urteil vom 29. Juni 1977 - VIII ZR 23/76 = LM BGB § 427 Nr. 4 = WM 1977, 1173; ebenso für die gemeinschaftliche Errichtung verschiedener Gebäude durch mehrere Bauherren Senatsurteil NJW 1977, 294, 295 [BGH 18.11.1976 - VII ZR 150/75], insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 67, 334).

    Ursprünglich sollte mit dem Wohnungseigentum vor allem den einkommensschwachen Bevölkerungsschichten, deren Mittel zum Bau eines Eigenheims nicht ausreichen, der Erwerb wenigstens des eigenheimähnlichen Teils eines größeren Hauses ermöglicht werden (BGHZ 67, 232, 236 [BGH 21.10.1976 - VII ZR 193/75]; BGH NJW 1959, 2160, 2162 [BGH 29.09.1959 - VIII ZR 105/58] jeweils mit Nachweisen).

  • BGH, 18.11.1976 - VII ZR 150/75

    Rechtswirkungen des Handelns eines Baubetreuers

    Auszug aus BGH, 18.06.1979 - VII ZR 187/78
    Danach ist bei Bauverträgen über die Errichtung eines Hauses mit Eigentumswohnungen, durch welche die künftigen Wohnungseigentümer die Bauarbeiten im eigenen Namen vergeben, entgegen § 427 BGB in der Regel anzunehmen, daß die Wohnungseigentümer nicht als Gesamtschuldner, sondern nur anteilig verpflichtet werden (BGH NJW 1959, 2160;Urteil vom 29. Juni 1977 - VIII ZR 23/76 = LM BGB § 427 Nr. 4 = WM 1977, 1173; ebenso für die gemeinschaftliche Errichtung verschiedener Gebäude durch mehrere Bauherren Senatsurteil NJW 1977, 294, 295 [BGH 18.11.1976 - VII ZR 150/75], insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 67, 334).
  • BGH, 12.05.1977 - VII ZR 167/76

    Zulässigkeit der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Namentliche Angabe

    Auszug aus BGH, 18.06.1979 - VII ZR 187/78
    Die Wohnungseigentümer haften allerdings für in ihrem Namen begründete Verwaltungs schulden mangels anderweitiger Vereinbarung als Gesamtschuldner (vgl. BGHZ 67, 232, 235 f [BGH 21.10.1976 - VII ZR 193/75]; BGH NJW 1977, 1686 und LM BGB § 427 Nr. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 29.06.1977 - VIII ZR 23/76

    Einordnung einer Wohnungseigentümer als gesamtschuldnerisch haftende Gemeinschaft

    Auszug aus BGH, 18.06.1979 - VII ZR 187/78
    Danach ist bei Bauverträgen über die Errichtung eines Hauses mit Eigentumswohnungen, durch welche die künftigen Wohnungseigentümer die Bauarbeiten im eigenen Namen vergeben, entgegen § 427 BGB in der Regel anzunehmen, daß die Wohnungseigentümer nicht als Gesamtschuldner, sondern nur anteilig verpflichtet werden (BGH NJW 1959, 2160;Urteil vom 29. Juni 1977 - VIII ZR 23/76 = LM BGB § 427 Nr. 4 = WM 1977, 1173; ebenso für die gemeinschaftliche Errichtung verschiedener Gebäude durch mehrere Bauherren Senatsurteil NJW 1977, 294, 295 [BGH 18.11.1976 - VII ZR 150/75], insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 67, 334).
  • BGH, 21.01.2002 - II ZR 2/00

    Haftung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds

    b) Künftige Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich eine Wohnungseigentumsanlage errichten ("Bauherrengemeinschaft"), haften für die Herstellungskosten ("Aufbauschulden") auch weiterhin grundsätzlich nur anteilig nach den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen (s. dazu grundlegend BGHZ 75, 26).
  • BGH, 10.11.2017 - V ZR 184/16

    Wohnungseigentumssache: Beschlusskompetenz der Mitglieder der für einzelne

    Vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hafteten für Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen im Außenverhältnis alle Miteigentümer gesamtschuldnerisch ohne Beschränkung auf ihren Miteigentumsanteil (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1979 - VII ZR 187/78, BGHZ 75, 26, 30).
  • OLG Stuttgart, 16.11.2010 - 10 U 77/10

    Werklohnprozess: Verpflichtung künftiger Wohnungseigentümer aus Werkvertrag;

    Bei Bauverträgen über die Errichtung eines Hauses mit Eigentumswohnungen, durch welche die künftigen Wohnungseigentümer die Bauarbeiten im eigenen Namen vergeben, ist schon vor Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft entgegen § 427 BGB in der Regel anzunehmen, dass die (künftigen) Wohnungseigentümer nicht als Gesamtschuldner, sondern nur anteilig verpflichtet werden (BGHZ 75, 26, juris Rn. 5, m.w.N.).

    Für ihn war es zumutbar, dem Risiko einer nur anteiligen Haftung der künftigen Wohnungseigentümer angesichts von deren wirtschaftlichen Interessen durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung entgegenzuwirken oder eine solche anteilige Haftung gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 75, 26) hinzunehmen.

    Maßgeblich ist der jeweilige Wohnungseigentumsanteil (BGHZ 75, 26, juris Rn. 7).

  • OLG Braunschweig, 15.06.2017 - 8 U 59/16

    Schadenersatz wegen Bauzeitverzögerungen; Verschuldensunabhängiger

    Bei Bauverträgen über die Errichtung eines Hauses mit Eigentumswohnungen hafteten die künftigen Wohnungseigentümer für die Erstellungskosten entgegen § 427 BGB in der Regel nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur anteilig, gleichviel, worauf sich die jeweiligen Werkleistungen beziehen, welchen Umfang sie haben und wie begütert der einzelne Wohnungseigentümer ist (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 7 und BGH, Urteil vom 18.06.1979 - VII ZR 187/78 -, BGHZ 75, 26, 28).
  • BGH, 17.01.1980 - VII ZR 42/78

    Vergabe durch Baubetreuer namens der Erwerber bei umfangreichem Vorhaben

    Zwar haftet er in aller Regel - auch hier - für die Herstellungskosten nur anteilig (st.Rspr., erst neuerdings wieder BGHZ 75, 26).

    Der Senat hatte es aber auch schon mit umfangreicheren Bauherrengemeinschaften zu tun: so waren es z.B. in der Sache NJW 1979, 2101 insgesamt 25 Wohneinheiten; im Urteil vom 6. April 1978 - VII ZR 57/77 = BauR 1978, 317 ging es um eine "größere Anzahl" von Erwerbern.

    Dieses wird zu beachten haben, daß die Beklagte etwaigen Restwerklohn nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur anteilig schuldet (BGHZ 75, 26 m.N.).

  • BGH, 25.09.1980 - VII ZR 276/79

    Vertretungsmacht des Verwalters

    So haftet der Ausgeschiedene z. B. weiterhin für im Namen der Wohnungseigentümer während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft begründete Verwaltungs schulden als Gesamtschuldner (vgl. BGHZ 75, 26 (30) = NJW 1979, 2101 m. w. Nachw.).
  • BGH, 25.02.1999 - VII ZR 208/97

    Umfang des Schadensersatzanspruchs eines Bauherrn einer Bauherrengemeinschaft

    Bei dem auf die Erstellung von Wohnungseigentum gerichteten Werkvertrag ist ein solches Ungleichgewicht bereits im Verhältnis der ursprünglichen Erfüllungsansprüche angelegt: Während der Auftragnehmer seine Werkleistungen in Bezug auf das gesamte Bauwerk schuldet, wird der Auftraggeber nur anteilig verpflichtet (st. Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Juni 1979 - VII ZR 187/78, BGHZ 75, 26).
  • OLG Stuttgart, 28.03.2023 - 10 U 29/22

    Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit einem mangelhaften Dachaufbau (sog.

    Auch wenn die Baubetreuerin im Namen der "Bauherrengemeinschaft[en]" Verträge abschließt und damit die Bauherrengemeinschaften als solche nach außen auftreten, werden die Gesellschafter einzeln verpflichtet und berechtigt (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Juni 1979 - VII ZR 187/78 -, BGHZ 75, 26-32, juris Rn. 1; Urteil vom 27. Februar 1992 - IX ZR 57/91 -, juris Rn. 6 ff. / 12).

    Vielmehr werden die Gesellschafter einzeln verpflichtet (BeckOK BGB/Schöne, 63. Ed. 1.5.2022, BGB § 705 Rn. 171), sodass sie auch nur in Höhe des ihrem Wohnungseigentum entsprechenden Anteils für die Baukosten haften (BGH, Urteil vom 18. Juni 1979 - VII ZR 187/78 -, BGHZ 75, 26-32, juris Rn. 5 ff.).

  • BGH, 08.12.1988 - VII ZR 242/87

    Haftung von Mitgliedern einer Bauherrengesellschaft

    Bauherren, die als Mitglieder einer Bauherrengesellschaft ein Geschäftshaus errichten, ohne daß Wohnungs- oder Teileigentum gebildet werden soll, haften für die Herstellungskosten gemäß § 427 BGB in der Regel als Gesamt Schuldner (im Anschluß an BGHZ 75, 26).

    Der Senat hat in BGHZ 75, 26, 28 angenommen, daß bei Bauverträgen über die Errichtung eines Hauses mit Eigentumswohnungen die künftigen Wohnungseigentümer für die Erstellungskosten entgegen § 427 BGB in der Regel nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur anteilig haften.

    Es ist deshalb - anders als bei der Errichtung eines Hauses mit Eigentumswohnungen - für einen Bauhandwerker in der Regel auch unzumutbar, die erbrachte Werkleistung so abzurechnen, als hätte er mit jedem einzelnen Bauherren einen dessen Anteil entsprechenden Bauvertrag abgeschlossen (vgl. BGHZ 75, 26, 29).

  • BFH, 05.03.1991 - VII R 58/90

    Haftung der GbR-Gesellschafter für Umsatzsteuer und Säumniszuschläge

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH haften die Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich eine Wohnungseigentumsanlage errichten, für die Herstellungskosten (Aufbauschulden) entgegen § 427 BGB in der Regel nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur anteilig, gleichviel, worauf sich die jeweiligen Werkleistungen beziehen, welchen Umfang sie haben und wie begütert der einzelne Wohnungseigentümer ist (vgl. Urteile vom 18. Juni 1979 VII ZR 187/78, BGHZ 75, 26, m. w. N.; vom 17. Januar 1980 VII ZR 42/78, BGHZ 76, 86, 90).

    Er hat ferner darauf abgestellt, daß diese Interessenlage für den Bauhandwerker auch erkennbar gewesen sei, er sich darauf habe einstellen und vernünftigerweise nichts anderes habe erwarten können (BGHZ 75, 26, 28).

    Soweit die Wohnungseigentümer demgegenüber für in ihrem Namen begründete Verwaltungsschulden mangels anderweitiger Vereinbarung als Gesamtschuldner haften, hält der BGH (BGHZ 75, 26, 30) dies für gerechtfertigt, weil die Gefahr, auf"s Ganze in Anspruch genommen zu werden, für die Wohnungseigentümer bei Verwaltungsschulden geringer und deshalb das damit verbundene Wagnis noch tragbar sei.

  • BGH, 27.02.1992 - IX ZR 57/91

    Gewährleistungsbürgschaft gegenüber Bauherrengemeinschaft

  • OLG Frankfurt, 23.01.1986 - 1 U 40/85

    Durchführung einer Klassenfahrt; Vertragsabschluß durch Lehrer; Vertretung;

  • BGH, 17.01.1980 - VII ZR 130/78

    Bauherren oder Baubetreuer als Vertragspartner der Bauhandwerker - Bestimmbarkeit

  • BGH, 17.01.1980 - VII ZR 138/78

    Bauherren oder der Baubetreuer als Vertragspartner der Bauhandwerker - Reine

  • BGH, 17.01.1980 - VII ZR 324/78

    Bauherren oder der Baubetreuer als Vertragspartner der Bauhandwerker - Reine

  • OLG Köln, 06.03.2002 - 17 U 100/00

    Haftung der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Kosten

  • BGH, 10.07.1980 - VII ZR 328/79

    Zulässigkeit der Abgabe an das Prozeßgericht in Wohnungseigentumsverfahren

  • BayObLG, 11.09.1997 - 2Z BR 20/97

    Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers für Wohngeldvorschüsse -

  • BGH, 17.01.1980 - VII ZR 6/79

    Vertragsabschluß nach dem sog. Bauherrenerlaß - Konkurrenz zwischen

  • BFH, 16.10.1986 - VII R 157/84

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Bekanntmachung von Veranlagungsbescheiden -

  • BFH, 19.12.1991 - V R 35/87

    Unterscheidung zwischen Gemeinschaft und Gemeinschafter nach den

  • BGH, 17.01.1980 - VII ZR 184/78

    Bauherren oder der Baubetreuer als Vertragspartner der Bauhandwerker - Reine

  • OLG Jena, 28.04.1998 - 3 U 580/97

    Haftungsbeschränkung einer GbR

  • BGH, 17.06.1993 - IX ZR 158/92

    Anspruch auf Ersatz von Bürgschaftsleistungen - Aufstockung des Kredits einer

  • LG Kassel, 25.05.2007 - 5 O 2834/05

    Wer kann Mängel am Gemeinschaftseigentum einklagen?

  • LG Ulm, 21.05.2010 - 3 O 203/07

    Fälligkeit des Werklohnanspruches ohne erfolgte Abnahme bei Abnahmereife des

  • VG Köln, 26.03.2015 - 1 K 4824/14

    Anforderungen an die Eichung der eingebauten Wärme- und Kaltwasserzähler im

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1995 - 5 S 896/95

    Geldbetrag zur Ablösung einer Stellplatzverpflichtung ist keine Sonderabgabe

  • BGH, 29.06.1989 - III ZR 165/88

    Haftung der Mitglieder einer Bauherrengesellschaft, die ein Geschäftshaus

  • OLG Hamm, 10.02.1997 - 15 W 197/96

    Sofortige Beschwerde des Verwalters gegen die Abweisung des Zahlungsbegehrens

  • AG Berlin-Neukölln, 17.01.2005 - 70 II 11/04

    Anspruch eines Hausverwalters gegen den Eigentümer auf Zahlung von Wohngeld trotz

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht